Kinder- und Jugendförderverein Kattendorf e.V.
Kinder- und Jugendförderverein Kattendorf e.V.

Satzung

Satzung für den Kinder- und Jugendförderverein Kattendorf e. V.
in der Fassung der 2. Nachtragssatzung vom 06.02.2001

§1 Name und Sitz

1. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Namen Kinder- und Jugendförderverein Kattendorf e. V.
2. Der Sitz der Vereins ist Kattendorf

§2 Zweck

1. Zweck der Vereins ist die Unterstützung und Förderung der Einrichtungen zur Kinder- und Jugendbetreuung und von Einrichtungen zur Anregung einer aktiven und sinnvollen Kinder- und Jugendfreizeit in Kattendorf.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch finanzielle und ideelle Förderung der Kinder- und Jugendarbeit auf örtliche Ebene, wobei diese Förderung einer schulischen bzw. vorschulischen Erziehung und Bildung dient.
2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Vielmehr verfolgt der Verein ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung. Der Verein darf keine Gewinne erzielen. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem satzungsgemäß erklärten Zweck Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§3 Mitgliedschaft

1. Jede natürliche und juristische Person kann Mitglied des Vereins werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
2. Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand. Sie ist unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten zum Ende eines Geschäftsjahres möglich.
3. In besonderen Fällen kann der Vorstand ein Mitglied ausschließen. Auf Antrag des Betroffenen entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig über den Ausschluss mit 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
4. Die Mitglieder haben die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Beiträge jährlich im voraus zu zahlen.
5. In begründeten Einzelfällen kann der Vorstand die Zahlung des Beitrages ganz oder teilweise erlassen.

§4 Organe

Die Organe des Vereins sind
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand

§5 Mitgliederversammlung

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung wird einmal im Jahr einberufen. Alle Mitglieder sind hierzu 2 Wochen vorher schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen. Jede ordentliche einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
2. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll festgehalten, das von der Vorsitzenden/dem Vorsitzenden bzw. von ihrer/seiner Stellvertreterin/ihrem/seinem/ Stellvertreter unterzeichnet wird.
3. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind auf Beschluss des Vorstandes oder auf schriftlichen Antrag von mindestens 1/10 der Mitglieder einzuberufen.
4. In der ordentlichen Mitgliederversammlung erstattet der Vorstand den Jahresbericht für das Geschäftsjahr.
5. Die ordentliche Mitgliederversammlung wählt den Vorstand mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder jeweils für 2 Jahre. Auf Antrag und bei mehr als einem Vorschlag muss eine geheime Wahl stattfinden.
6. Die Vorstandmitglieder gemäß § 6.1 a c e und g werden auf Mitgliederversammlungen in Jahren mit ungerader Jahreszahl, die Vorstandsmitglieder gemäß § 6.1 b d und f in Jahren mit gerader Zahl gewählt.

§6 Vorstand

1. Der Vorstand der Vereins setzt sich aus 7 Mitgliedern zusammen:
a) der/dem 1. Vorsitzenden
b) der/dem stellvertretenden Vorsitzenden
c) der Schriftführerin/dem Schriftführer
d) der Kassenwartin/dem Kassenwart
e) der 1. Beisitzerin/dem 1. Beisitzer
f) der 2. Beisitzerin/dem 2. Beisitzer
g) der 3. Beisitzerin/dem 3. Beisitzer
2. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und hat die Aufgabe, die Beschlüsse der Mitgliederversammlung umzusetzen. Er entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des 1. Vorsitzenden, bei ihrer/seiner Abwesenheit, diejenige der /des stellvertretenden Vorsitzenden. Der Vorstand hat der Mitgliederversammlung zu berichten.
3. Jede Mitgliederversammlung kann mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder jedes Vorstandsmitglied einzeln abwählen, wenn der Antrag auf Abwahl als Tagesordnungspunkt bei der Einladung ausdrücklich erwähnt worden ist.
4. Die Vorsitzende/der Vorsitzende und ihre/seine Stellvertreterin/ihr/sein Stellvertreter vertreten den Verein nach außen. Sie sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB.
5. Die Leitung von Kinder- und Jugendbetreuungseinrichtungen sowie deren Elternvertreterin/Elternvertreter sich berechtigt, an den Vorstandssitzungen teilzunehmen.

§7 Rechnungslegung

1. Die Rechnungslegung wird durch zwei von der Mitgliederversammlung gewählte Mitglieder geprüft.
2. Die Rechnungsprüferinnen haben der ordentlichen Mitgliederversammlung über das Ergebnis der von ihnen vorgenommenen Prüfung zu berichten. Sie dürfen den Vorstand nicht angehören.
3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§8 Satzungsänderung

1. Die Satzung kann von der Mitgliederversammlung mit Zustimmung von 2/3 der anwesenden Mitglieder geändert werden.
2. Die Einladung zu einer solchen Mitgliederversammlung muss den Tagesordnungspunkt „Satzungsänderung“ enthalten.

§9 Auflösung des Vereins

1. Die Mitgliederversammlung beschließt die Auflösung des Vereins mit einer Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder.
2. Die Einladung zu einer solchen Mitgliederversammlung muss den Tagesordnungspunkt „Auflösung des Vereins“ enthalten.
3. Die Mitglieder des Vereins haben bei Ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
4. Bei Auflösung, Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Kattendorf, die es unmittelbar und ausschließlich für die Neueinrichtung einer gemeinnützigen Vereinigung zur Förderung des Zusammenhalts und der Entwicklung der Kinder in Kattendorf zu verwenden hat.

§10 Beitrag

Die Mitgliederversammlung beschließt auf Vorschlag des Vorstandes die Beitragsordnung.

Kattendorf, den 06.02.2001

www.kijuka-kattendorf.de

©Robert Schweda-Kaiser

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Robert Schweda-Kaiser